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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2016
- X ZR 117/15 und X ZR 118/15 -
Reiseveranstalter ist nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet
Mangelndes Verschulden des Reiseveranstalters für Unannehmlichkeiten für Pflicht zur Erstattung des Reisepreises unerheblich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nach einem unverschuldeten Unfall beim Hoteltransfer den Reisepreis erstatten muss.
In den beiden zugrunde liegenden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im
Reiseveranstalter trägt Preisgefahr auch bei nicht selbstverschuldeten Mängeln
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den
Erläuterungen
* - § 651 c BGB
(1) Der
** - § 651 d BGB - Minderung
(1) 1 Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Neuss, Urteil vom 17.02.2015
[Aktenzeichen: 75 C 3139/14] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2015
[Aktenzeichen: 22 S 89/15]
- Amtsgericht Neuss, Urteil vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: 92 C 2383/14] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2015
[Aktenzeichen: 22 S 165/15]
- Urlaubsabbruch wegen zwei abgebrochener Schneidezähne
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.06.2006
[Aktenzeichen: 31 C 3491/05-44]) - Außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegender Reisemangel berechtigt nicht zur Minderung
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2013
[Aktenzeichen: 132 C 15965/12])
Jahrgang: 2017, Seite: 68 RRa 2017, 68 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 197 zfs 2017, 197
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Dokument-Nr. 23539
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