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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2020
- VIII ZR/18 VIII ZR 2770/18 -
BGH zu Ansprüchen eines Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung
Mieter von unrenoviert übernommener Wohnungen haben Anspruch auf "frische" Renovierung unter Kostenbeteilung
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Im zugrunde liegenden ersten Fall mieteten die Kläger im Jahr 2002 von der beklagten
Klage der Mieter scheitert in Vorinstanzen
Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) 7.312,78 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe ein Vorschussanspruch aus § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu, da die Mietsache aufgrund ihres dekorativen Verschleißes nicht mangelhaft (§ 536 Abs. 1 BGB) geworden sei. Da die
Mieter legen Widerklage ein und begehren die Vornahme von Schönheitsreparaturen
Im Zweiten Fall begehrte der
Vorinstanz: Mietern hat Anspruch auf Durchführung der geforderten Instandhaltungsarbeiten
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Instandhaltungsarbeiten aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar bestimme sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss. Danach wäre die Klägerin (Vermieterin) aufgrund der
BGH : An Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel tritt Erhaltungspflicht des Vermieters
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der
Vermieter trifft Instandhaltungspflicht bei wesentlicher Verschlechterung
Ausgangspunkt der den
Mieter hat Anspruch auf eine "frische" Renovierung, mit Kostenbeteiligung
Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von
Kostenvorschuss ist bei Kostenbeteiligung abzuziehen
Begehrt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ku)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.11.3201
[Aktenzeichen: 216 C 94/16] - Landgericht Berlin, Urteil vom 02.05.2018
[Aktenzeichen: 18 S 392/19] - Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 11.08.2017
[Aktenzeichen: 19 c 408/15] - Landgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2018
[Aktenzeichen: 63 S 283/17]
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Dokument-Nr. 28936
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