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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2010
VIII ZR 61/09 -

BGH zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst keine Vereinbarung über Alter oder Dauer der bisherigen Nutzung eines Fahrzeugs

Der Begriff "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag wurde der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" hieß es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.

Bezeichnung eines Fahrzeugs als "Vorführwagen" lässt keinen Rückschluss auf Herstellungsdatum zu

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Vorführwagen dient zum Zwecke der Vorführung bei Neuwagenhändlern – Rückschlüsse auf Alter oder Dauer der Nutzung hieraus nicht ableitbar

Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Konstanz, Urteil vom 16.07.2008
    [Aktenzeichen: 2 O 263/07]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009
    [Aktenzeichen: 9 U 176/08]
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Dokument-Nr.: 10264 Dokument-Nr. 10264

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