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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2018
- StB 32/17 -
BGH: Keine Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer Terrororganisation durch Alltagsleben im IS
Keine Strafbarkeit gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB
Eine Person macht sich allein durch das Leben im Herrschaftsgebiet des IS nicht wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Generalbundesanwalt beantragte beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen eine Frau, weil sie in der Zeit von März 2016 bis Mitte August 2017 im sogenannten Islamischen Staat (IS) gelebt hat. Die Frau folgte ihrem Ehemann, der im Herrschaftsgebiet des
Keine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Generalbundesanwalt. Die Beschuldigte habe sich nicht wegen
Keine Mitgliedschaft im IS durch Alltagsleben
Die Beschuldigte habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht als Mitglied am
Keine Unterstützung des IS
Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- BGH: Kein Strafverfahren gegen ISIG-Kämpfer wegen Mordvorwurfs aufgrund fehlender konkreter Angaben in der Anklage zum Opfer sowie Art und Umstände der Tötung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: StB 15/15]) - BGH: Strafbare Billigung von Tötungen des Islamischen Staats durch Führen eines Interviews
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2016
[Aktenzeichen: 3 StR 435/16])
Jahrgang: 2018, Seite: 409 NJW-Spezial 2018, 409
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Dokument-Nr. 27225
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