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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2021
- I ZR 96/20 -
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts
Kein Ausschluss des Widerrufsrechts da Werkvertrag
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.
Die Klägerin ist eine
Erstbegehungsgefahr eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung der Beklagten mit der Angabe, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein
Kein Ausschluss des Widerrufsrecht im Streitfall bei Vorliegen eines Werkvertrags
Das
Abgrenzung von Werklieferungsverträgen und Werkverträgen
Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags.
Einbau des Treppenlifts im Vordergrund
Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30959
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