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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2003
I ZR 234/02 -

Bei wertvollen (Weihnachts-) Paketen die Wertangabe nicht vergessen!

Ohne Wertangabe kann dem Versender ein Mitverschulden angerechnet werden

Wer teure Pakete verschickt, ohne den Wert anzugeben, muss bei Verlust der Sendung einen Teil des Schadens selbst zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im Fall verschickte eine Firma vier Pakete im Wert von 59.425 DM ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Pakete erreichten leider nie ihren bestimmungsgemäßen Empfänger. Sie kamen zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden.

Bei Nichtangabe des Wertes hatte der Transporteur den Schadensersatz laut seiner AGB auf 1.000,- DM pro Paket begrenzt. Der Paketdienst weigerte sich, den Schaden in Höhe von 59.425 DM zu regulieren. Die Firma habe nicht den Wert der Sendungen angegeben.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausführte. Weil die Firma nicht den Wert auf den Paketen eingetragen habe, wurden die Pakete keinen besonderen Sicherungen unterstellt. Das daraus folgende Mitverschulden habe sich die Firma als schadensursächlich anrechnen zu lassen, weil sie dem Schuldner - hier dem Transporteur - die Möglichkeit nehme, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadensersatzhaftung freizukommen.

Auf Grund des Urteils bekam die Firma daher nur 4.000 DM für die vier verloren gegangenen Pakete.

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der Leitsatz

BGB § 254

Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 3513 Dokument-Nr. 3513

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