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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
- I ZR 214/07 -
Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden
Aufstellen der Briefkästen in Nähe der Post-Filialen ist legitimes Interesse der Wettbewerber zur leichteren Briefaufgabe für Bevölkerung
Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf. Sie sind in weißer Farbe beschriftet mit der Aufschrift "Brief24", der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr". Die Klägerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefkästen, die gleich hoch sind wie die der Klägerin, in unmittelbarer Nähe von Filialen oder Briefkästen der Klägerin befinden. Sie meint, die Kunden würden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der Klägerin teilweise in die Briefkästen der Beklagten, was zu einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe.
OLG untersagt Aufstellung der Briefkästen
Das Landgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete Briefkästen wie daraus ersichtlich aufzustellen.
Konkurrenzbriefkästen unterscheiden sich deutlich von denen der Deutschen Post AG
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die roten Briefkästen der Beklagten unterscheiden sich in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der Klägerin. Eine Herkunftstäuschung kann nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem hält die Beklagte mit der roten Farbe, dem auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Klägerin ein.
Bevölkerung noch nicht an Wettbewerber der Deutschen Post AG gewöhnt
Dennoch hat es der Bundesgerichtshof nicht für ausgeschlossen gehalten, dass ein Teil des Verkehrs das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die räumliche Nähe der roten Briefkästen zu den Filialen der Klägerin mittelbar der Klägerin zuordnet und beispielsweise annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die eine besondere Postdienstleistung anbiete. Diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 30.10.2007
[Aktenzeichen: 3 U 965/07] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.02.2007
[Aktenzeichen: 3 O 4832/06]
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Dokument-Nr. 9649
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