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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2017
- IX R 24/16 -
Betrugsschaden beim Immobilienkauf als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzbar
Kosten können aber nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden
Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte der Kläger den Erwerb eines Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler X den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich.
Voraussetzung für Anerkennung vorab entstandener Aufwendungen ist Erwerbs- und Vermietungsabsicht
Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die geltend gemachten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar
Steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus
Zeitpunkt des offensichtlichen Verlusts des Geldes für Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend
Der Bundesfinanzhof wies die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von X nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf nicht als Werbungskosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014
[Aktenzeichen: IX R 42/13]) - Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: IX R 67/10])
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Dokument-Nr. 24466
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