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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2015
- 9 AZR 98/14 -
Zirkusunternehmen muss Artistengruppe mit "Vertrag über freie Mitarbeit" nicht krankenversichern
"Vertrag über freie Mitarbeit" sieht für Arbeitsverhältnisse kein charakteristisches Weisungsrecht vor
Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen in einem Vertrag über "freie Mitarbeit", im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen
ArbG verneint, LAG bejaht Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, dass die Beklagte die Kläger als
BAG: Artistenleistung wurde nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer erbracht
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der "Vertrag über freie Mitarbeit" sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches
Grad persönlicher Abhängigkeit entscheidend für Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.01.2014
[Aktenzeichen: 3 Sa 444/12]
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(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: L 1 KR 206/09])
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Dokument-Nr. 21438
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