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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2020
- 6 ARZ 235/19 -
Kündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam
Kein Betriebs(teil)übergang des Kabinenpersonals auf die Luftfahrtgesellschaft Walter
Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei
Klägerin bestreitet Stilllegungsentscheidung
Die Klägerin hat die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt. Ihr
Massenentlassungsanzeige für Kabinenpersonal der Station Düsseldorf hätte bei zuständiger Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die
Arbeitsverhältnis wegen fehlenden Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs nicht auf die LGW übergegangen
Dagegen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2020
[Aktenzeichen: 12 Sa 611/18]
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Dokument-Nr. 28729
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