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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019
- 5 AZR 556/17 -
Kein Anspruch auf Mindestlohn für weniger als drei Monate dauerndes Praktikum
Zeiten für Unterbrechungen des Praktikums sind bei sachlichem und zeitlichem Zusammenhang der Praktikumsabschnitte nicht mitzuzählen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges
Klägerin verlangt Vergütung des Praktikums
Die Klägerin forderte von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab.
Höchstdauer des Praktikums von drei Monaten wurde nicht überschritten
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, so das Bundesarbeitsgericht. Ein Anspruch auf gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017
[Aktenzeichen: 7 Sa 995/16]
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Dokument-Nr. 26990
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