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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011
1 AZR 764/09 -

BAG: Bildung von Altersstufen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan zulässig

Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer typischerweise schlechter als Chancen jüngerer Arbeitnehmer

Da ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere, dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden. Dies geht aus einer Entescheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan bestimmte sich die Höhe der Abfindung nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

Im Sozialplan gebildeten Altersstufen nicht zu beanstanden

Ihre Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht - wie auch in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nicht zu beanstanden. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

Vereinbarte Abschläge für jüngere Arbeitnehmer nicht unangemessen

Die Betriebsparteien durften im zugrunde liegenden Fall davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2009
    [Aktenzeichen: 3 Sa 640/08]
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