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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2018
- 1 AZR 287/17 -
Arbeitgeber darf Arbeitnehmer durch Angebot einer Streikbruchprämie von Streikbeteiligung abhalten
Streikbruchprämie stellt zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers dar
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft -
Ungleichbehandlung von streikenden und nicht streikenden Beschäftigten aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2017
[Aktenzeichen: 7 Sa 815/16]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 26308
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