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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.08.2009
1 ABR 47/08 -

BAG zu alters­diskriminierenden Stellen­ausschreibungen

Alters­beschränkungen in Stellenanzeigen nur bei ausreichender inhaltlicher Begründung zulässig

Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellen­ausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Begrenztes Personalbudget als Begründung nicht ausreichend

Das Bundesarbeitsgericht hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/09 des BAG vom 18.08.2009

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 06.03.2008
    [Aktenzeichen: 9 TaBV 251/07]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
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Jahrgang: 2010, Seite: 84
NJW-Spezial 2010, 84
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2010, Seite: 222
NZA 2010, 222
 | Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR)
Jahrgang: 2010, Seite: 208
ZTR 2010, 208

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Dokument-Nr.: 8321 Dokument-Nr. 8321

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