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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022
- 1 ABR 24/21 -
Ver.di ist auch in Pflegebranche tariffähig
Tariffähigkeit nicht teilbar
Mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.
Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist u.a. für die
BAG: Hauptantrag unzulässig
Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag war unzulässig.
Tariffähigkeit einheitlich und nicht teilbar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2022
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32172
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