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Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 02.09.2023
- 8 Ca 2199/22 -
Arbeitnehmer müssen Leasingraten für Dienstrad im Krankengeldbezug selbst zahlen.
Nutzung des Dienstrads auch im Krankheitsfall möglich
Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.
Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die
Zahlungspflicht auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die
Keine unangemessene Benachteiligung
Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2023
Quelle: Arbeitsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33319
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