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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2015
- 6 Ca 751/15 -
Kündigung einer Sachbearbeiterin durch Partei-Kreisverband zulässig
Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Sachbearbeiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen.
Eine Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die seit 1983 als Sachbearbeiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei beschäftigt war, wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die
Sachverhalt
Da beim Kreisverband lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, hing die Frage, ob die
Landes- und Kreisverband betreiben keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hält das Kündigungsschutzgesetz für nicht anwendbar, da in dem Betrieb des Kreisverbandes - dies ist unstreitig - nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer des Landesverbandes könnten nicht hinzugerechnet werden, da Landes- und Kreisverband keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung betrieben. Es gebe weder eine personelle oder technisch-organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, noch fänden sich Anzeichen für einen gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel. Zwar kann auch eine außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene
Bescheinigung einer überdurchschnittlichen Leistung muss ausreichend belegt werden
Die Klage ist auch erfolglos, soweit die Klägerin die Erteilung eines von ihr neu formulierten Zwischenzeugnisses begehrt. Es genüge nicht, dass das erteilte Zeugnis unrichtig sei. Wegen der Formulierungshoheit des Arbeitgebers hätte die Klägerin nur obsiegen können, wenn das Ermessen des Beklagten im Hinblick auf die jeweils von ihr beanspruchten Formulierungen auf Null reduziert gewesen wäre. Dies habe sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nicht ergeben. Zudem sei von ihr nicht ausreichend dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Bescheinigung einer überdurchschnittlichen Leistung gerechtfertigt gewesen wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Kündigungsschutz: Bei Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013
[Aktenzeichen: 2 AZR 140/12]) - BAG zum Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2008
[Aktenzeichen: 2 AZR 264/07])
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Dokument-Nr. 21514
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