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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018
- 58 Ca 7193/17 und 58 Ca 8368/17 -
Kein Kopftuch im Unterricht: Lehrerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Staatlicher Neutralität öffentlicher Schulen kommt im Hinblick auf Vielzahl religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen in Berlin besondere Bedeutung zu
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht hatten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie von dem beklagten Land nicht als
Lehrkräften kommt insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern besondere Vorbildfunktion zu
Das Arbeitsgericht Berlin hielt das beklagte Land für berechtigt, die Klägerin nicht einzustellen. Das beklagte Land wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz sei verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber habe damit eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die staatliche
Die Klage einer weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
- Geschäftsinhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebensmittelmarkt
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2016
[Aktenzeichen: 9 U 158/15]) - Klage auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot erfolglos
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2017
[Aktenzeichen: 3 A 24/16])
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Dokument-Nr. 25950
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