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Amtsgericht Offenburg, Beschluss vom 23.02.2023
2 XVII 403/22 -

Anhörung im Betreuungsverfahren im Wege der Video-Übertragung zulässig

Anhörung mittels Videokonferenz vergleichbar mit persönlichem Kontakt

In Betreuungssachen kann die Anhörung des Betroffenen auch mittels einer Video-Übertragung durchgeführt werden. Diese Art der Anhörung ist mit einem persönlichem Kontakt vergleichbar. Dies hat das Amtsgericht Offenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein an einer bipolaren Störung mit psychotischen Symptomen erkrankter Mann unter Betreuung gestellt werden. Zuständig war das Amtsgericht Offenburg. Der Betroffene lebte in Berlin. Das Gericht hatte nun zu klären, ob die Anhörung des Betroffenen mittels Videokonferenz möglich war.

Zulässigkeit der Anhörung mittels Videokonferenz

Das Amtsgericht Offenburg entschied, dass die Anhörung des Betroffenen mittels Videokonferenz zulässig sei. Das Bundesverfassungsgericht fordere eine persönliche Anhörung im Angesicht des Betroffenen, also ein Sehen und Hören. Beides sei über Video gewährleistet. Die moderne Videokonferenz lasse ein unmittelbares Gegenüber zu und sei geeignet, die Ziele des § 278 FamFG zu erreichen, wonach ein unmittelbarer Kontakt zum Betroffenen hergestellt werden und das Gericht in der Lage versetzt werden soll, sich ein Bild von den aktuellen Lebensumständen des Betroffenen zu machen.

Anhörung mittels Videokonferenz vergleichbar mit persönlichem Kontakt

Das regelmäßig mittels Videokonferenz übertragene Bild entspreche in etwa der Lebenssituation, wie sie in einer Klinik mit einem in wenigen Metern Entfernung sitzenden Anzuhörenden entsteht, so das Amtsgericht. Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers werden direkt übermittelt. Dem Betroffenen könne die Tragweite einer Betreuung deutlich gemacht werden. Zudem können sich sämtliche Verfahrensbeteiligte persönlich äußern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2023
Quelle: Amtsgericht Offenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32700 Dokument-Nr. 32700

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