wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 28.06.2021
191 C 15959/20 -

Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt

Coronabedingte Messeabsage stellt Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar

Das Amtsgericht München gab einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200,00 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Klägerin verlangt die Hälfte der für die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in München die Messe "IFAT 2020" stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019/10.02.2020 bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau. Die Beklagte stornierte im März 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde. Die Klägerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, für das Mobiliar zahlen müsse; Kosten für Auf- und Abbau etc. würden nicht verlangt. Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Klägerin sei unmöglich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Klägerin auch keine Möbel für einen Messestand in der Messe München geliefert werden konnten. Wie ein für Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verfügungstellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der Möbel nach erfolgter Absage der Messe hätte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfriedensbruchs bewerkstelligt werden können.

AG verneint Unmöglichkeit der Vermieterleistung

Das Amtsgericht München gab weitgehend der Klägerin Recht. "Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages (März 2020) war die Leistung der Klägerin noch nicht fällig, so dass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der Kündigung auch später nicht mehr stellte. Aber auch wenn auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unmöglichkeit der Vermieterleistung. Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch/logistisch) möglich, das dazu notwendige Einverständnis des Gebäudebesitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen.

Absage der Messe stellt Störung der Geschäftsgrundlage dar

Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lässt. Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen.

Mietvertrag ist anzupassen

Nach § 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann.

Mietkosten nur annähernd geteilt

Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200,00 Euro zu."

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Bürgerliches Recht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30501 Dokument-Nr. 30501

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30501

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung