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Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.03.2016
- 206 C 232/15 -
Keine Umlagefähigkeit von Dachbegrünungskosten als Betriebskosten
Keine Verschönerung oder Aufwertung des Wohnanwesens durch nicht einsehbare Dachbegrünung
Ist eine Dachbegrünung nicht einsehbar, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Denn durch eine nicht einsehbare Dachbegrünung wird das Wohnanwesen weder verschönert noch dessen Gesamteindruck aufgewertet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung durch die
Dachbegrünungskosten nicht als Betriebskosten umlagefähig
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Dachbegrünungskosten seien nicht als
Dachbegrünungskosten keine umlagefähigen Gartenpflegekosten
Ausschlaggebend für die Umlage von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2017, Seite: 360 WuM 2017, 360
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Dokument-Nr. 24892
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