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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2004
- I ZR 2/03 -
Abmahnung wegen Verstoßes gegen Berufsordnung: Kein Anspruch des selbst beauftragten Rechtsanwalts auf Erstattung der Abmahnkosten
Anwalt hat hinreichende eigene Sachkunde
Beauftragt sich ein Rechtsanwalt selbst, um einen Verstoß gegen die Berufsordnung durch einen anderen Anwalt abzumahnen, so hat dieser keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Briefkopf eines Rechtsanwalts wies fünf Tätigkeitsschwerpunkte auf, obwohl nach § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt ist. Aufgrund dessen erhielt er von anderen Rechtsanwälten eine
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Das Amts- und Landgericht Magdeburg wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene
Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Kläger zurück. Diesen habe kein Anspruch auf
Selbstbeauftragung zur Abmahnung war nicht erforderlich
Die dargestellten Grundsätze müssten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für einen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2004, Seite: 2448 NJW 2004, 2448 | Zeitschrift: NJW-Spezial
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Jahrgang: 2004, Seite: 908 WRP 2004, 908
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Dokument-Nr. 17298
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