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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2006
- VI ZR 175/05 -
Abmahnung wegen Werbeanruf - Anwalt hat keinen Anspruch auf Anwaltskosten bei Routinefällen in eigener Sache
Einfaches Unterlassungsschreiben hätte ausgereicht
Wer sich als Anwalt gegen unerbetene Telefonwerbung wehrt, kann in unkomplizierten Fällen vom Anrufer nicht die Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall erhielt ein Anwalt (Kläger) im September 2004 auf seinem beruflich genutzten Telefonanschluss einen Anruf, in dem der Beklagte für Immobilienwertgutachten warb. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftlichem Kontakt, noch konnte vermutet werden, mit derartigen Anrufen einverstanden gewesen zu sein. Der Anwalt forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) auf. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 EUR für diese Abmahnung. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Landgericht Berlin haben die Klage des Anwalts abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Urteile.
Der Anwalt habe keinen Anspruch auf Anwaltsgebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat. Zwar seien bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Kosten der Rechtsverfolgung also auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Jedoch habe ein Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: unerbetener Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Die Einschaltung eines Anwalt sie bei typischen, unschwer zu verfolgenden Verstößen nicht erforderlich, wenn der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge. Das gelte z.B. für größere Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und regelmäßig auch für Rechtsanwälte im Fall der eigenen Betroffenheit.
Jedenfalls hätte hier ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken ausgereicht. Ein solches hätte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05 -) aufgetreten war - ein reines Routinegeschäft dargestellt.
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BGB § 249
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwerbung) verlangt werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2007
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 24.02.2005
[Aktenzeichen: 8 C 352/04] - Landgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2006
[Aktenzeichen: 15 S 2/05]
- BGH bestätigt Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2006
[Aktenzeichen: I ZR 191/03 ]) - Telefonwerbung ist unzumutbare Belästigung und wettbewerbswidrig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2005
[Aktenzeichen: 6 U 175/04]) - Telefonwerbung darf nur mit Einverständnis des Verbrauchers erfolgen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.08.2006
[Aktenzeichen: 4 U 78/06])
Jahrgang: 2007, Seite: 547 AnwBl 2007, 547 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2007, Seite: 351 BB 2007, 351 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
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