wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2006
VI ZR 175/05 -

Abmahnung wegen Werbeanruf - Anwalt hat keinen Anspruch auf Anwaltskosten bei Routinefällen in eigener Sache

Einfaches Unterlassungsschreiben hätte ausgereicht

Wer sich als Anwalt gegen unerbetene Telefonwerbung wehrt, kann in unkomplizierten Fällen vom Anrufer nicht die Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall erhielt ein Anwalt (Kläger) im September 2004 auf seinem beruflich genutzten Telefonanschluss einen Anruf, in dem der Beklagte für Immobilienwertgutachten warb. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftlichem Kontakt, noch konnte vermutet werden, mit derartigen Anrufen einverstanden gewesen zu sein. Der Anwalt forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) auf. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 EUR für diese Abmahnung. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Landgericht Berlin haben die Klage des Anwalts abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Urteile.

Der Anwalt habe keinen Anspruch auf Anwaltsgebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat. Zwar seien bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Kosten der Rechtsverfolgung also auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Jedoch habe ein Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: unerbetener Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Die Einschaltung eines Anwalt sie bei typischen, unschwer zu verfolgenden Verstößen nicht erforderlich, wenn der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge. Das gelte z.B. für größere Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und regelmäßig auch für Rechtsanwälte im Fall der eigenen Betroffenheit.

Jedenfalls hätte hier ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken ausgereicht. Ein solches hätte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05 -) aufgetreten war - ein reines Routinegeschäft dargestellt.

Werbung

der Leitsatz

BGB § 249

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwerbung) verlangt werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 24.02.2005
    [Aktenzeichen: 8 C 352/04]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2006
    [Aktenzeichen: 15 S 2/05]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2007, Seite: 547
AnwBl 2007, 547
 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2007, Seite: 351
BB 2007, 351
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2007, Seite: 620
GRUR 2007, 620
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2007, Seite: 161
K&R 2007, 161
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 587
MDR 2007, 587
 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2007, Seite: 170
NJ 2007, 170
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 856
NJW-RR 2007, 856
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2007, Seite: 390
r+s 2007, 390
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 505
VersR 2007, 505
 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2007, Seite: 752
WM 2007, 752

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4268 Dokument-Nr. 4268

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4268

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung