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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 11.10.2011
1 K 842/11.TR -

Schulschlüssel entwendet – Beamter haftet für Schaden nur bei grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

Aufbewahrung des Schlüssels in einem im Fahrzeug zurückgelassenen Rucksack ist nicht als grobe Fahrlässigkeit anzusehen

Ein Beamter, dessen Dienstschlüssel gestohlen wurde, ist für einen erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage des Gebäudes nur dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Lehrerin im Januar 2008 einen Schlüssel, mit dem sämtliche Klassenräume im Schulgebäude sowie die Turnhalle geöffnet werden konnten, in ihrem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug in einem im Fußraum der Beifahrerseite liegenden Rucksack zurückgelassen. Das Fahrzeug wurde von Unbekannten aufgebrochen, der Rucksack mit dem Schlüssel gestohlen. Der für die Unterhaltung des betreffenden Schulgebäudes zuständige Landkreis Donnersberg holte daraufhin ein Angebot für den Einbau einer neuen Schließanlage ein, welches sich auf etwa 18.000 Euro belief und verlangte vom beklagten Land, dass dieser als Dienstherr haftungsrechtlich gegen die Lehrerin vorgeht und die von ihr eingetriebene Schadenssumme an den klagenden Landkreis auszahlt.

Beamter ist gegenüber Dienstherrn nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln schadensersatzpflichtig

Die Forderung blieb vor dem Verwaltungsgericht Trier ohne Erfolg. Zwar habe die Lehrerin dadurch, dass sie den Schlüssel nicht so aufbewahrt habe, dass er vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen sei, die ihr obliegende Dienstpflicht, die zur Diensterfüllung überlassenen Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, verletzt. Ein Beamter schulde dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung jedoch nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack im Fahrzeug gelassen habe, rechtfertige jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es entspreche nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchsdiebstahl animiere, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen sei. Das Zurücklassen des Rucksacks im Fahrzeug vermöge zwar den Vorwurf der einfachen, nicht jedoch den der groben Fahrlässigkeit zu begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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