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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2011
VG 2 L 131.11 -

rbb muss NPD-Wahlkampfspot nicht ausstrahlen

Werbespot erfüllt Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl im September nicht ausstrahlen, da der Werbespot den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Aus Anlass der Berliner Wahl stellt der rbb den Parteien Sendezeit zur Verfügung. Der Sender hatte sich geweigert, den Spot der NPD auszustrahlen, weil er darin den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sah.

Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt

Das Verwaltungsgericht Berlin teilte die Bewertung des rbb. Der Werbefilm erfülle den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies war hier nach Ansicht der Kammer der Fall.

Andere Bewertung des Werbespots auch nicht unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung möglich

Die Antragstellerin greife durch den Werbefilm die Menschenwürde der in Berlin lebenden Ausländer, insbesondere der Muslime, an. Dieser Teil der Bevölkerung werde von ihr böswillig verächtlich gemacht, weil suggeriert werde, dass Ausländer stets kriminell seien und rohe Gewalttaten gegen Deutsche begingen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sei keine andere Bewertung des Werbespots möglich. Die Aussage, Ausländer seien per se Straftäter und damit als der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolge aus ausländerfeindlichen und damit verwerflichen Motiven. Die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung sei auch geeignet den öffentlichen Frieden zu gefährden. Schließlich sei die Aussage des Spots den Verantwortlichen der Partei auch subjektiv vorwerfbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 12153 Dokument-Nr. 12153

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