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Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.03.1993
- 21 U 6002/92 -
Kein Recht zur Mietminderung bei Beeinträchtigungen durch vorhersehbare Bauarbeiten auf Nachbargrundstück
Mieter muss aufgrund baufälligen Zustands eines Gebäudes mit zukünftigen Baumaßnahmen rechnen
Ist ein Nachbargebäude offensichtlich baufällig, so muss ein Mieter damit rechnen, dass es zukünftig zu Baumaßnahmen kommt. Nimmt er dies hin, so steht ihm später kein Recht zur Mietminderung zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines Bekleidungsgeschäfts ihre Miete, da es aufgrund von umfangreichen
Kein Recht zur Mietminderung
Das Oberlandesgericht München gab dem Vermieter recht. Der Mieterin habe kein
Vorhersehbarkeit der Baumaßnahmen schloss Minderungsrecht aus
Der Mieterin hätte angesichts des Zustands des Nachbargebäudes bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bekannt sein müssen, so das Oberlandesgericht weiter, dass es unter Umständen zu
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BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 675 Abs. 1
Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 654/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1994, Seite: 654 NJW-RR 1994, 654 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1993, Seite: 607 WuM 1993, 607
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Dokument-Nr. 17679
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