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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.02.2018
- 3 U 125/17 -
Fahrlässiger Verstoß eines Kleinhändlers gegen Unterlassungserklärung muss bei Höhe der Vertragsstrafe angemessen berücksichtigt werden
Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß sein
Die Höhe einer Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß stehen. Es muss daher angemessen berücksichtigt werden, dass ein Kleinhändler nach einem moderaten Wettbewerbsverstoß fahrlässig nur unzureichend Abhilfe verschafft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 erhielt eine Onlinehändlerin von einem Verein zum Schutz des Wettbewerbs eine Abmahnung wegen einer Irreführung. Die Händlerin bot bei
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die geforderte
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Zahlung
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Vereins zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Vertragsstrafenbetrags von 6.500 EUR bestehe nicht. Denn im Verhältnis zur Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes der Händlerin stehe der geforderte Betrag von 9.000 EUR außer Verhältnis.
Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß sein
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu beachten, dass es sich lediglich um einen moderaten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.07.2017
[Aktenzeichen: KfH 406 HKO 35/17]
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Dokument-Nr. 25660
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