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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2015
6 U 173/14 -

Werbung mit "Top-Preis" entspricht nicht Werbung mit "Höchstpreis"

Kein Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund fehlenden Verstoßes gegen strafbewehrte Unter­lassungs­erklärung

Untersagt eine strafbewehrte Unter­lassungs­erklärung die Werbung mit "Höchstpreisen", so ist eine Werbung mit "Top-Preisen" nicht unzulässig. Beide Werbungen sind nicht gleichzusetzen. Ein Verstoß gegen die Unter­lassungs­erklärung liegt somit nicht vor. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall gab eine Goldhändlerin im September 2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich damit, es zu unterlassen für den Ankauf von Edelmetallen und Schmuck mit Höchstpreisen zu werben, wenn tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt werden. In der Folgezeit warb die Unterlassungsschuldnerin in ihrem Ladengeschäft und im Internet mit "Goldankauf zu Top-Preisen". Der Unterlassungsgläubiger, der ebenfalls im Goldanakauf tätig war, sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte daher auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR.

Landgericht wies Zahlungsklage ab

Das Landgericht Aachen wies die Zahlungsklage ab. Die Aussage "Top-Preis" sei nicht mit der Aussage "Höchstpreis" gleichzusetzen. Dies sah der Kläger aber anders und legte Berufung ein. Seiner Meinung nach seien die Begriffe jeweils Synonyme für "Spitzenpreis" und damit inhaltlich gleich.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf die Vertragsstrafe zugestanden. Die Werbung mit "Höchstpreisen" sei anders zu bewerten als die Werbung mit "Top-Preisen", so dass der Kernbereich der Unterlassungserklärung nicht berührt sei.

Werbung mit "Top-Preis" entspricht nicht Werbung mit "Höchstpreis"

Ein Durchschnittsverbraucher erwarte bei der Werbung mit einem "Höchstpreis" nicht, so das Oberlandesgericht, dass ihm der absolut beste Preis auf dem gesamten Markt angeboten wird, sondern nur, dass der Preis im obersten Bereich und somit der Werbende mit seinem Einkaufspreis zur Spitzengruppe gehört. Dagegen sei das Wort "Top" nicht mit dem Begriff "Spitze" gleichzusetzen. Vielmehr bedeute die Aussage "Top", dass es sich um ein relativ günstiges Angebot handele. Ein "Top Preis" entspreche einem "Superpreis", der lediglich ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot voraussetze. Eine Spitzengruppenwerbung oder Spitzenstellungswerbung sei damit nicht verbunden.

Gleichsetzung von "Höchstpreis" und "Top-Preis" mit "Spitzenpreis" unerheblich

Das Oberlandesgericht hielt es für unerheblich, ob und inwieweit die Begriffe "Höchstpreis" und "Top-Preis" mit dem Begriff "Spitzenpreis" gleichzusetzen ist, da die Beklagte nicht mit der Aussage "Spitzenpreis" geworben hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 14.10.2014
    [Aktenzeichen: 8 O 130/14]
Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 24
GRUR-RR 2016, 24
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1089
MDR 2015, 1089
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 45
NJW-RR 2016, 45

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Dokument-Nr.: 23912 Dokument-Nr. 23912

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