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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010
- L 20 AY 13/09 -
LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig
LSG legt Bundesverfassungsgericht Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesverfassungsgericht eine Frage zur Vereinbarkeit der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz vorgelegt.
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen halten die Leistungen, die seit Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben worden sind, für verfassungswidrig. Im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem seien die Leistungen nicht in einem Verfahren bemessen worden, wie es das Bundesverfassungsgericht verlange, sondern "ins Blaue hinein" geschätzt worden.
Sachverhalt
Im hiesigen Fall hatte das Landessozialgericht über die Klage eines alleinstehenden Mannes aus dem Irak zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 Euro erhielt. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351,- Euro zzgl. Unterkunft und Heizung.
Richter berufen sich auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz-IV-Regelleistungen
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Die Essener Richter hielten die dem Kläger zustehenden Leistungen von monatlich 224,97 € für verfassungswidrig. Sie beriefen sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 9. Februar 2010. Das Verfassungsgericht hat darin ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert.
LSG hält Leistungsbedarf durch Gesetzgeber für "ins Blaue hinein" geschätzt
Das Landessozialgericht entschied, der Gesetzgeber habe den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, welches den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Er sei vielmehr "ins Blaue hinein" geschätzt worden. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen können zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.
Gesetzgeber muss gegebenenfalls Höhe der Sätze neu regeln
Weil es das zu Grunde liegende Gesetz für verfassungswidrig hält, hat das Landessozialgericht das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht der Essener Richter anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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28.07.2010, 02:00 Uhr von Redaktion »
LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesverfassungsgericht eine Frage zur Vereinbarkeit der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz vorgelegt.
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