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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.03.2020
L 16 KR 462/19 -

Keine Kostenerstattung durch GKV wegen von Kosmetikerin/Elektrologistin durchgeführter Elektroepilation zur Entfernung von Barthaaren nach Geschlechts­angleichung

Behandlung muss von einem Vertragsarzt vorgenommen werden

Die Gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zur Erstattung der Kosten einer Elektroepilation zur Entfernung der weißen und grauen Barthaare nach einer Geschlechts­angleichung verpflichtet, wenn die Behandlung durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin vorgenommen wurde. Die Behandlung muss von einem Vertragsarzt durchgeführt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Vertragsarzt die Elektroepilation nicht erbringen kann. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 beantragte eine Frau nach ihrer Geschlechtsangleichung bei ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Entfernung der weißen und grauen Barthaare mittels einer Elektroepilation durch eine Kosmetikerin. Diese war als Elektrologistin ausgebildet. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Sie verwies darauf, dass eine Elketrologistin nicht berechtigt sei, ihre Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Vielmehr bedürfe es dafür eines Arztes. Da die Frau jedoch keinen Arzt finden konnte, der die Behandlung als Kassen- oder Privatpatient erbringen konnte oder wollte, hielt sie die Gesetzliche Krankenversicherung für zuständig. Die Frau erhob daher Klage.

Sozialgericht gab Klage statt

Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin mit einer Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung der Barthaare zu versorgen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landessozialgericht verneint Anspruch auf Kostenübernahme für Elektroepilation

Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Elektroepilation durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer. Die Behandlung sei eine dem Arztvorbehalt der §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V unterfallende Leistung.

Unmöglichkeit des Findens eines Arztes unerheblich

Es sei unerheblich, so das Landessozialgericht, dass die Klägerin für die Behandlung keinen Arzt finden kann. Dies begründe keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Verschaffung einer als ärztliche Leistung gebotenen Behandlung durch einen Nichtarzt. Die Ausbildung als Arzt sei eine vom SGB V als zwingende berufliche Mindestqualifikation aufgestellte Voraussetzung für den Behandlungsanspruch.

Keine Pflicht zur Versorgung einer Elektroepilation durch Vertragsarzt

Nach Auffassung des Landessozialgerichts könne die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, die Klägerin mit einer vertragsärztlich durchgeführten Elektroepilation zu versorgen. Denn nach der Systematik des SGB V ergebe sich keine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die Beklagte einen Vertragsarzt zur Leistungserbringung verpflichten könne.

Verweis auf Gesetzgeber zwecks Änderung der Gesetzeslage

Das Landessozialgericht hielt den Gesetzgeber dafür verantwortlich, die kosmetischen behandlungsmaßnahmen transsexueller Versicherter zur optischen Annäherung des Erscheinungsbildes an das angestrebte Geschlecht in angemessener Weise auch durch nichtärztliche Leistungserbringer zu regeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 08.10.2019
    [Aktenzeichen: S 37 KR 394/18]

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Dokument-Nr.: 28685 Dokument-Nr. 28685

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