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Landgericht Köln, Urteil vom 19.08.2014
33 O 245/13 -

Werbung für angeblich kostenfreie Registrierung auf der Internetseite Flirtcafe.de wegen Irreführung der Verbraucher untersagt

Anbieter müssen Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über wesentliche Vertrags­bestand­teile informieren

Der Internetanbieter Flirtcafe online GmbH darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben, wenn er die versprochene Dienstleistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Außerdem muss er klar über Kosten und Bedingungen informieren, zu denen sich ein Probe-Abo verlängert. Dies entschied das Landgericht Köln nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Internetseite Flirtcafe.de lud mit dem Spruch "Jetzt kostenlos anmelden" zum "Chatten, Flirten, Daten" ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um 6 Monate - zum Preis von insgesamt 468 Euro.

Bestellseite verschleiert hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dem Internetanbieter irreführende Werbung und eine Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die als kostenlos beworbene Dienstleistung könne tatsächlich nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende "Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr". Danach müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren. Auf der Bestellseite von Flirtcafe fehlte jedoch die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen.

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Anbieter immer wieder, das neue Gesetz zu umgehen. Seit dem Inkrafttreten hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen bereits mehr als 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 18767 Dokument-Nr. 18767

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