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Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.12.2014
6 U 122/14 -

Leistungsfreiheit der Voll­kasko­versicherung bei Reparaturauftrag und Verkauf des angeblich beschädigten Pkw vor schriftlicher Schadensanzeige

Obliegen­heits­verletzung durch Versicherungsnehmer

Lässt ein Versicherungsnehmer seinen angeblich beschädigten Pkw vor der schriftlichen Schadensanzeige reparieren und verkauft er ihn nach Kasachstan, verletzt er seine Obliegenheit aus dem Ver­sicherungs­vertrag vorsätzlich. Es besteht dann kein Anspruch auf Ver­sicherungs­leistungen durch die Voll­kasko­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung wegen eines behaupteten Unfalls im April 2013. Die Versicherung weigerte sich jedoch für den angeblichen Schaden aufzukommen. Dies hatte seinen Grund zum einen darin, dass der Versicherungsnehmer zwei Tage nach dem behaupteten Unfall und zehn Tage vor der mündlichen Anzeige des Versicherungsfalls einen Reparaturauftrag erteilte. Ein weiterer Grund für die Weigerung lag darin, dass der Versicherungsnehmer im Anschluss an die Reparatur im Mai 2014 das Fahrzeug nach Kasachstan verkaufte, obwohl zu diesem Zeitpunkt das schriftliche Schadensanzeigeformular noch nicht bei der Versicherung eingegangen war. Die Versicherung sah darin eine Vertragsverletzung. Da der Versicherungsnehmer dies anders sah, erhob er Klage. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsnehmers.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Versicherungsnehmer habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung zugestanden, da sich diese auf Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 VVG habe berufen können. Der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich die unter E. 3.2 AKB Oktober 2012 vereinbarte Obliegenheit verstoßen, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen der Versicherung einzuholen.

Angeblich fehlende Kenntnis von Obliegenheit unbeachtlich

Soweit der Versicherungsnehmer vortrug, von der in den AKB geregelten Obliegenheit nichts gewusst zu haben, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Denn zum einen sei die AKB durch Einbeziehung Bestandteil des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrags geworden. Zum anderen gehöre zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen, wenn sie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden, regelmäßig eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der möglicherweise berechtigten Entschädigung treffen wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2014
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 395
MDR 2015, 395
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1247
VersR 2015, 1247
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 275
zfs 2015, 275

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Dokument-Nr.: 23914 Dokument-Nr. 23914

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Kommentare (2)

 
 
Jan Lanc schrieb am 26.03.2017

Entweder ist der Geschädigte echt ahnungslos oder er wollte die Versicherung betrügen. Er kann doch nicht ernsthaft den Schaden nachträglich melden, nach dem Verkauf?!

J. Tietz schrieb am 07.03.2017

Eine richtige Entscheidung! Mit der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen muss der Versicherungsgegenstand selbstverständlich der Versicherung zur Begutachtung zur Verfügung stehen. Anderfalls käme die Angelegenheit zumindest einem "versuchten" Versicherungsbetrug gleich!

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