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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.07.2014
9 U 204/13 -

Versicherungsnehmer muss sich bewusste Falschangaben seines Sohnes in Schadensanzeige zurechnen lassen

Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung aufgrund Verletzung der Auf­klärungs­obliegen­heit

Verursacht der Sohn eines Ver­sicherungs­nehmers einen Verkehrsunfall und gibt der Sohn in der Schadensanzeige gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig an, keinen Alkohol getrunken zu haben, so muss sich der Versicherungsnehmer diese Falschangabe gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verletzung der Auf­klärungs­obliegen­heit wird die Kaskoversicherung gemäß § 28 Abs. 2 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung nachdem sein Sohn mit dem Auto von der Straße abgekommen war. Die Versicherung lehnte eine Leistung jedoch ab, da der Sohn in seiner Schadensanzeige wahrheitswidrig angegeben hatte, keinen Alkohol getrunken zu haben. Dies könne aber nicht sein, da ein am Unfallort durchgeführter Atemtest eine Alkoholkonzentration von 0,61 Promille und eine Blutprobe 80 Minuten später eine Blutalkoholkonzentration von 1,20 Promille ergab. Der Sohn erklärte dies damit, dass er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eine Flasche Jägermeister getrunken habe. Da sich die Versicherung dennoch weigerte zu zahlen, erhob der Versicherungsnehmer Klage. Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Versicherungsnehmer habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund des Verkehrsunfalls zugestanden. Denn die Versicherung sei angesichts der vorsätzlichen Falschangabe des Sohnes von ihrer Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG befreit gewesen.

Vorsätzliche Falschangabe des Sohnes über Alkoholkonsum

Unabhängig davon, welche Version zutreffend sei, habe der Sohn nach Ansicht des Oberlandesgerichts vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zu seinem Alkoholkonsum getätigt und somit gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen. Entweder sei der Sohn bereits zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen, was dieser wahrheitswidrig verneint habe. Oder er habe tatsächlich erst nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen. Aber auch das Verschweigen eines Nachtrunks stelle eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Denn ein ins Gewicht fallender Nachtrunk erschwere die spätere Bestimmung des Blutalkoholgehalts zum Unfallzeitpunkt und somit die Aufklärung des Schadensereignisses. Dies müsse jedem klar sein.

Zurechnung der Falschangaben

Die Falschangaben des Sohnes habe sich der Versicherungsnehmer gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müssen, so das Oberlandesgericht. Denn dieser habe seinen Sohn damit beauftragt, die Schadensanzeige an seiner Stelle zu fertigen und zu unterschreiben. Der Versicherungsnehmer könne sich somit nicht darauf berufen, über keine besseren Erkenntnisse zum Alkoholkonsum seines Sohnes zu verfügen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 24.09.2013
    [Aktenzeichen: 10 O 248/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1452
VersR 2014, 1452
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 38
zfs 2015, 38

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Dokument-Nr.: 23275 Dokument-Nr. 23275

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