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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018
- BVerwG 1 A 16.17 -
Schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen türkischen Gefährder bestätigt
Zur Abwehr terroristischer Gefahren oder besonderer Gefahren für Sicherheit der BRD darf Abschiebung ohne vorherige Ausweisung erfolgen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein im Oktober 2017 die
Gericht bejaht Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat
Nach § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen
Keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in der Türkei zu erwarten
Abschiebungsverbote standen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers weiterhin nicht möglich
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018
[Aktenzeichen: 7a L 1200/18.A]) - Abschiebung eines Gefährders trotz drohender Todesstrafe möglich
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2018
[Aktenzeichen: 2 BvR 632/18]) - Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder bestätigt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 5.17])
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Dokument-Nr. 26363
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