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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018
- 7a L 1200/18.A -
Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers weiterhin nicht möglich
VG geht weiterhin von Foltergefahr und unmenschliche Behandlungen aus
Ein tunesischer Staatsangehöriger, der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama Bin Laden gewesen zu sein und von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wird, kann vorläufig nicht nach Tunesien abgeschoben werden. Damit bleibt das für ihn festgestellte Abschiebungsverbot für Tunesien bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren wirksam. Dies geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hervor.
Im vorliegenden Fall stellte bereits mit Bescheid vom 21. Juni 2010 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und mit Bestätigung der wesentlichen Aussagen dieses Urteils durch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG) fest, dass der Kläger nicht nach
VG hebt Widerruf des Bescheides auf
Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 widerrief das BAMF diese Feststellung, weil sich nach dem Umsturz in
BAMF widerruft erneut Feststellung des Abschiebungsverbots
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 widerrief das BAMF die Feststellung dieses Abschiebungsverbotes erneut und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen richtet sich der mit Beschluss vom am 12. Juli 2018 beschiedene Antrag des Tunesiers.
VG: Sicherheit des Antragstellers nach wie vor nicht gewährleistet
Der Einschätzung des BAMF vermochte sich das Gericht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuschließen und verblieb damit im Ergebnis bei seiner Einschätzung im Urteil vom 15. Juni 2016. Das Gericht konnte - anders als das BAMF in dem Bescheid vom 20. Juni 2018 - nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in
Abschiebeandrohung trotz Abschiebungsverbot rechtmäßig
Aufgrund der aktuellen Widerrufsentscheidung des BAMF drohte die Ausländerbehörde der Stadt Bochum dem Antragsteller die
Hintergrundinformationen:
Der 1976 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger, der 1997 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist ist. Ihm wurde vorgeworfen, im Jahr 2000 eine militärische und ideologische Ausbildung in einem Ausbildungslager der Al Kaida in Afghanistan absolviert und zeitweise zur Leibgarde von Osama Bin Laden gehört zu haben. Anschließend soll er sich in Deutschland als salafistischer Prediger betätigt haben. Der Kläger hat diese Vorwürfe stets bestritten. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gleichwohl nahm die Ausländerbehörde der Stadt Bochum die genannten Vorwürfe zum Anlass, den Kläger auszuweisen.
Bereits 2006 Asylantrag gestellt
Bereits im Jahr 2006 hatte der Kläger einen Asylantrag gestellt, mit dem er geltend gemacht hatte, dass er wegen ihm in
VG: Islamistische oder salafistische Vergangenheit spielt bei Foltergefahr keine Rolle
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 insbesondere klar, dass die Frage islamistischer oder salafistischer Vergangenheit oder Betätigung des Klägers für die Entscheidung keine Rolle gespielt habe. Dem Verbot, Menschen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online
- Verwaltungsgericht: Abgeschobener Ex-Leibwächter von Osama bin Laden muss zurückgeholt werden
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018
[Aktenzeichen: 8 L 1315/18]) - Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder bestätigt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 5.17]) - Abschiebungsanordnung gegen radikal-islamistische Gefährder bestätigt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 4.17]) - Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 VR 1.18])
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Dokument-Nr. 26212
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