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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
- BVerwG 1 A 5.17 -
Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder bestätigt
Abschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der BRD oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen hatte im März 2017 die
BVerwG bestätigt Abschiebungsanordnungen als rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht, das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat die Anordnung auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende
Bundesverwaltungsgericht macht Abschiebung von Zusicherungen algerischer Regierungsstelle abhängig
Abschiebungsverbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Gerichte haben Pflicht zur Sachaufklärung bei Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017
[Aktenzeichen: 2 BvR 2259/17]) - BVerwG: Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder nicht zu beanstanden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2017
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 2.17 und BVerwG 1 A 3.17])
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Dokument-Nr. 25712
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