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Amtsgericht München, Urteil vom 20.12.2010
- 244 C 31256/09 -
Überbauter Grenzstein: Nachbar kann Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung verlangen
Grenzstein markiert Grenze zwischen zwei Grundstücken und muss leicht erkennbar sein
Grenzsteine sollen verhindern, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer über einen Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar ist. Eine Überbauung des Grenzsteins verhindert dies. Es besteht daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung.
Auf der
Nachbar fordert Wiederherstellung des alten Zustandes
Dagegen wehrte sich der andere
Grenzsteine sollen Streitigkeiten unter Nachbarn verhindern
Dies reichte dem Nachbarn nicht. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Sinn und Zweck eines Grenzsteins sei es, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Zwar ändere ein
Diese Voraussetzungen seien vorliegend auf Grund der
Auch das zweite Loch rechtfertige keine andere Beurteilung. Zum einen sei es zu klein, zum anderen sei bei einem Blick durch dieses Loch nur Erde erkennbar.
Die gegebene Situation reiche daher nicht aus, um von einer Erkennbarkeit auszugehen. Es bestehe daher ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Nachbar muss Bäume an der Sichtschutzwand zum angrenzenden Grundstück zurückschneiden
(Amtsgericht München, Urteil vom 29.03.2012
[Aktenzeichen: 173 C 19258/09]) - Nachbarschaftsstreit: Vor Klageerhebung muss Schlichtungsverfahren durchgeführt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2011
[Aktenzeichen: 173 C 33578/10])
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Dokument-Nr. 13912
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