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Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2011
173 C 33578/10 -

Nachbarschaftsstreit: Vor Klageerhebung muss Schlichtungsverfahren durchgeführt werden

Bayerisches Schlichtungsgesetz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sehen bei nachbarschaftlichen Unstimmigkeiten Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor

Bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wegen eines Baumüberwuchses auf einer Grundstücksgrenze, ist vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall steht zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn ein direkt auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Nun wuchs auf dem einen Grundstück eine Kiefer heran und wurde über die Jahre immer größer.

Nachbar verlangt vom anderen Nachbarn Reparatur des Gartenzauns

Der Besitzer des anderen Grundstückes besah sich eines Tages den Zaun und stellte fest, dass sich die dortigen Querlatten verschoben hatten und sich von den senkrechten Pfosten lösten. Außerdem sah er im unteren Bereich eine dunkle Masse hervorquellen. Er wandte sich sofort an seinen Nachbarn und forderte diesen auf, den Zaun wieder herzurichten. Schließlich sei seine Kiefer am Zustand des Zaunes schuld. Deren Äste seien herübergewachsen und hätten die Latten beschädigt.

Nachbar verlangt auf gerichtlichem Wege Reparatur des Zauns

Dieser weigerte sich. Der Zaun sei ein Grenzzaun und deshalb von beiden Seiten zu pflegen. Der Nachbar hätte ihn aber nie gestrichen. Jedenfalls sei seine Kiefer nicht für den Schaden am Zaun verantwortlich. Darauf hin erhob nun wiederum der andere Klage vor dem Amtsgericht München und wollte, dass der Kiefernbesitzer den Zaun repariere.

Vor Klageerhebung hätte Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch bereits als unzulässig ab. Vor Klageerhebung sei kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden. Ein solches wäre aber nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz notwendig gewesen. Dieses sei so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasse, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden. Unter das Gesetz fielen daher nicht nur der Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses selbst, sondern auch die Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden seien.

Schlichtungsverfahren soll bei Streit unter Nachbarn zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen

Nur bei dieser weiten Auslegung könne der Intention des Gesetzes Rechnung getragen werden, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass bei Streitigkeiten, die in der persönlichen und nachbarschaftlichen Beziehung der Parteien wurzeln, eine erfolgreiche Schlichtung nicht nur zur Lösung des aktuellen Konflikts, sondern darüber hinaus auch zur generellen Befriedung zwischen den Parteien und damit zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen könne. Die Klage sei daher derzeit nicht zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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