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Dienstag, 16. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Umlageschlüssel“ veröffentlicht wurden

Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.06.2016
- 8 U 40/15 -

Umlage der Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Gewerbe­miet­verhältnis unzulässig

Entsprechende Klausel wegen unzulässiger Abwälzung des Leerstandrisikos auf Mieter gemäß § 307 BGB unwirksam

Sollen nach einer Klausel im Mietvertrag die Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt umgelegt werden, so liegt eine unzulässige Abwälzung des Leerstandrisikos auf den Mieter vor. Die Klausel ist demnach wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters auch in einem Gewerbe­miet­verhältnis gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen den Parteien eines Gewerbemietvertrags unter anderem Streit darüber, ob die Nebenkosten entsprechend einer Klausel im Mietvertrag im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt umgelegt werden können. Das Landgericht Berlin verneinte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Klausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam gewesen. Denn der Umlagemaßstab habe dazu geführt, dass die Vermieterin von vornherein jede eigene Beteiligung an den Nebenkosten,... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 30.03.2011
- 17 C 288/11 -

Rauchmelder-Wartungskosten: Umlage der Kosten für Wartung eines Feuermelders und Auswechseln eines Wasserfilters auf die Betriebskosten ist ohne mietvertragliche Vereinbarung nicht möglich

Vermieter muss im Vertrag genau benennen, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden sollen

Der Vermieter trägt grundsätzlich alle Kosten, die durch das Grundstück und die Gebäude entstehen. Alle Kosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen will, muss er im Mietvertrag zuvor genau festlegen. So können Wartungskosten für Rauchmelder nicht nachträglich über die Betriebskosten abgerechnet werden. Auch ist es nicht möglich, jegliche Instandsetzungs­kosten vom Mieter zurückzuholen, da diese nicht umlagefähig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Vermieter die Kosten für die Wartung eines Rauchmelders und Einbau eines Wasserfilters auf die Betriebskosten umlegen konnte. Ein Mieter hatte auf Rückzahlung der von ihm nach seiner Meinung zu Unrecht erhobenen Betriebskosten geklagt.Das Amtsgericht Bielefeld entschied, dass der Beklagte die streitgegenständlichen... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2008
- VIII ZR 82/07 -

Vermieter darf bei Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl keine Daten des Einwohnermeldeamts nutzen

Mieterfluktuation spiegelt sich nicht im Register wider - Vermieter muss aktuelle Bewohnerzahl feststellen

Der Vermieter einer Wohnung kann bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohner­melderegister zurückgreifen, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt voraus, dass der Vermieter - für bestimmte Stichtage - die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche... Lesen Sie mehr

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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2006
- 3 KO 165/06 u. a. -

Ausbildungskosten-Umlage für Altenpflegeberufe für das Jahr 2000 rechtswidrig

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in vier "Leitverfahren" zu der Frage, ob die Erhebung der Umlage für das Jahr 2000 betreffend die Erstattung von Ausbildungskosten nach der früheren Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung rechtmäßig war, Stellung genommen. Es hat in allen Fällen die Berufung des Freistaats zurückgewiesen und die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. In diesen vier Fällen ging es um Umlagebeträge zwischen rund 8.000 und gut 80.000 DM.

Das Verwaltungsgericht Gera hatte in mehr als vierzig Fällen, in denen der Freistaat dann Berufung eingelegt hat, die jeweiligen Bescheide (und Widerspruchsbescheide) aufgehoben, durch die stationäre und ambulante Einrichtungen der Altenpflege im Wege eines Umlageverfahrens zur Erstattung der Ausbildungskosten in der Altenpflege herangezogen worden waren.Das Verwaltungsgericht... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2006
- VIII ZR 159/05 -

Vermieter darf Betriebskosten für leer stehende Nachbarwohnungen nicht umlegen

Betriebskosten muss der Vermieter tragen

Nebenkosten für eine zeitweise leer stehende Nachbarwohnung darf der Vermieter nicht auf die übrigen Mieter umlegen. Er muss z.B. die Kosten für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl selbst tragen, wenn er als Umlageschlüssel den Flächenanteil der Wohnungen an der Gesamtfläche zugrunde legt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall wälzte der Vermieter eines Berliner Mehrfamilienhauses mit 35 Wohnungen die Betriebskosten für kurzfristig leer stehende Wohnungen auf die restlichen Mieter ab. Es handelte sich dabei um die Betriebskosten auf Wasser und Entwässerung, die Müllabfuhr sowie den Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl. Als Umlageschlüssel hatte der Vermieter in der Vergangenheit die anteilige... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2004
- VIII ZR 115/04 -

Vermieter hält Abrechnungsfrist für Betriebskosten bereits mit formell ordnungsgemäßer Abrechnung ein

BGH zur zwölfmonatigen Abrechnungsfrist von Betriebskosten

Erteilt der Vermieter innerhalb der Zwölfmonatsfrist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, können inhaltliche Fehler auch nach Fristablauf noch korrigiert werden. Die nachträgliche Korrektur darf sich aber nicht zum Nachteil des Mieters auswirken. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die gesetzliche Frist von längstens zwölf Monaten zur Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters vom Vermieter auch mit einer Abrechnung gewahrt werden kann, in der ein anderer Umlageschlüssel verwendet und angegeben wird, als dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es handelt sich dabei um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung,... Lesen Sie mehr




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