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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15.10.2008
- 2 E 1018/07 (2) -
Grundstückseigentümer muss Errichtung eines Telefonverteilerkastens vor seinem Grundstück hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage eines Offenbacher Bürgers abgewiesen, mit dem dieser eine Zustimmungserklärung der Stadt nach § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) anfechten wollte.
Die streitgegenständliche Zustimmungserklärung, welche die Stadt Offenbach als Trägerin der Wegebaulast abgab, bezog sich u. a. auf die Errichtung eines neuen Verteilerkastens auf dem Gehweg, welcher an das Grundstück des Klägers unmittelbar angrenzt. Bereits zuvor befand sich an gleicher Stelle bereits ein derartiger Verteilerkasten, der jedoch erheblich kleiner war, als der jetzt neu errichtete Kasten mit den Maßen 2,00 m Höhe, 0,5 m Tiefe und 1,68 m Breite. Der Kläger machte geltend, dass der Sachverhalt nach Baurecht zu beurteilen sei und dass der Verteilerkasten gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 Hessische Bauordnung (HBO) verstoße.... Lesen Sie mehr