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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schlangen“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999
- 73 C 353/99 (VI) -

Kein Anspruch auf Beseitigung einer Schlange bei bloßen Ekelgefühlen anderer Mieter

Über­empfind­lich­keiten rechtfertigen keine besondere Rücksichtnahme sowie Einschränkungen von Freiheitsrechten

Solange von einer Schlangenhaltung keine Gefahren oder Belästigungen für andere Mieter ausgehen, kann nicht deren Beseitigung verlangt werden. Bloße Ekelgefühle anderer Mieter stellen unbeachtliche Über­empfind­lich­keiten dar und rechtfertigen daher keine besondere Rücksichtnahme oder Einschränkung von Freiheitsrechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von einer Mieterin die Beseitigung einer Schlange, welche sie in ihrer Wohnung hielt. Er begründete sein Begehren damit, dass sich andere Mieter vor der Schlange ekelten. Da sich die Mieterin weigerte die Schlange zu entfernen, landete der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Bückeburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Schlange zugestanden. Denn dabei habe es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehandelt. Weder haben objektive Gefahren noch Belästigungen durch Geräusche und Gerüche vorgelegen.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.08.1998
- 20 C 4724/98 -

Bei Buchung einer Billigreise sind Leistungen der allereinfachsten Kategorie zu erwarten

Daher kein Mangel: Bahnlinie am Hotel, Notdurftverrichtung der Dorfbewohner in der freien Landschaft, Schlange unter dem Liegestuhl, Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in der Toilette und ein Drahtstück auf der Liegewiese

Bucht ein Reisender eine Billigreise, so kann er keinen gehobenen Standard erwarten. Eine Bahnlinie hinter dem Hotel, das Verrichten der Notdurft der Dorfbewohner in der freien Landschaft, eine Schlange unter dem Liegestuhl, eine Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in der Toilette und ein Drahtstück auf der Liegewiese stellen daher keinen Mangel dar. Ein fünftägiger Ausfall der Toilettenspülung und eine fehlende Beinfreiheit im Flugzeug berechtigen demgegenüber zu einer Reisepreisminderung. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beiden Kläger hatten nach einer 17tägigen All-inclusive-Reise für 1599 DM nach Sri Lanka Minderung des Reisepreises wegen Mängel verlangt. Folgende Mängel wurden aufgelistet: Bahnlinie hinter dem Hotel, Verrichten der Notdurft der Dorfbewohner in der freien Landschaft, Schlange unter dem Liegestuhl, Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in... Lesen Sie mehr




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