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Donnerstag, 25. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Rohrbruch“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.04.2021
- 14 U 135/20 -

Kein Mitverschulden wegen unterlassenen Abdrehens des Hauptwasserhahns bei Rohrbruch aufgrund mangelhafter Werkleistung

Abendliches Abdrehen des Hauptwasserhahns in Zahnarztpraxis grundsätzlich nicht erforderlich

Kommt es in einer Zahnarztpraxis zu einem Rohrbruch, so ist dem Praxisbetreiber grundsätzlich kein Mitverschulden anzulasten, wenn er abends nicht den Hauptwasserhahn abgedreht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn der Rohrbruch auf einer mangelhaften Werkleistung eines Dritten beruht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 kam es in einer Zahnarztpraxis zu einem Bruch des Wasserrohres zu einer Desinfektionsanlage. Durch den Rohrbruch entstand ein erheblicher Wasserschaden, den die Versicherung der Zahnarztpraxis regulierte. Nachfolgend wurde festgestellt, dass Ursache des Rohrbruches die fehlerhafte Montage des Desinfektionsanlage war. Die Versicherung nahm daher die Baufirma auf Schadensersatzzahlung in Anspruch . Die Baufirma stritt eine Verantwortlichkeit ab und hielt ein Mitverschulden für gegeben, da der Hauptwasserhahn nach Verlassen der Praxis nicht abgedreht wurde. Das Landgericht Verden folgte der Ansicht... Lesen Sie mehr

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2015
- 6 U 166/13 -

Versicherungsschutz bei Rohrbruch: Wasserrohre zur Bewässerung von Pflanzen unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse liegen nicht innerhalb des Gebäudes

Wasserrohre liegen vielmehr oberhalb des Daches

Wasserrohre, die der Bewässerung von Pflanzen auf einer Dachterrasse dienen, liegen dann nicht innerhalb des Gebäudes im Sinne von § 7 VGB 2000, wenn sie unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse verlaufen. Sie befinden sich dann oberhalb des Daches und somit außerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Rohrbruch an einem Wasserrohr, was auf dem Dach liegend unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belags der Dachterrasse verlief. Das Rohr diente der Bewässerung der Terrassenbepflanzung. Die Eigentümerin des Hauses beanspruchte aufgrund des Rohrbruchs ihre Wohngebäudeversicherung. Diese sah den Schaden jedoch nicht als Versicherungsfall... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2015
- 7 U 12/14 -

Ein an einer innergebäudlichen Regenwasserzisterne angeschlossenes Regenfallrohr ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung

Haftungsausschluss für Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes greift bei Nässeschäden innerhalb des Gebäudes

Ein Regenfallrohr, das an einer in einem Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, dient zugleich als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Der Haftungsausschluss für Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes greift auch bei Nässeschäden innerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 kam es in einem Gebäude zu einem Nässeschaden, welcher aus einem undichten Verbindungsstück zwischen einer Regenrinne und dem Fallrohr, das zu einer Regenwasserzisterne im Keller führte, stammte. Das in der Zisterne gesammelte Wasser wurde etwa für das Handwaschbecken oder für die Gartenbewässerung weiterverwendet. Aufgrund... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2015
- 16 U 99/14 -

Einstandspflicht der Wohn­gebäude­versicherung für alle innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werdenden Leitungs­wasser­schäden

Für Versicherungsnehmer nicht erkennbare Ursächlichkeit der Wasserschäden vor Vertragsbeginn unerheblich

Eine Wohn­gebäude­versicherung ist für die Leitungs­wasser­schäden einstandspflichtig, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses seine Wohngebäudeversicherung, weil im August 2013 ein zu einem Heizkessel führendes Wasserrohr platzte und dadurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räume gelangte. Ursächlich für den Schadensfall war, dass aus einer korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme Wasser ausgetreten... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 21.09.1995
- 26 C 366/95 -

Fehlende Beheizung einer leerstehenden Wohnung im Winter führt zu Wasserrohrbruch: Vermieter haftet für dadurch entstandene Wasserschäden anderer Mieter

Hohe Frosttemperaturen begründen Pflicht zur Beheizung

Kommt es in einer leerstehenden Wohnung zu einem Wasserrohrbruch, weil der Vermieter trotz herrschender Frosttemperaturen die Wohnung nicht beheizte, und verursacht dies Wasserschäden, so haftet der Vermieter dafür. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1991 herrschten teilweise Minustemperaturen von bis zu 17 °C. Dies führte in einer leerstehenden und nicht beheizten Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Der Wasserrohrbruch infolge Frosteinwirkung verursachte wiederum in der unter der leerstehenden Wohnung liegenden Wohnung Wasserschäden im Kinderzimmer, Esszimmer sowie in Küche und... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30.09.2010
- 2 U 779/09 -

Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstgegenständen nach Wasserrohrbruch

Vermieter nicht zur Generalinspektion von Leitungen ohne konkreten Anlass verpflichtet

Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden. Für einen Vermieter besteht keine generelle Pflicht, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall mietete der Kläger – ein freischaffender Künstler – von der beklagten Vermieterin einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen zu einer jährlichen Miete von 1.800 Euro und lagerte dort zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Am frühen Morgen des 25. Februar 2008 erfuhr die Beklagte von einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens.... Lesen Sie mehr

Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.05.2010
- 13 S 58/10 -

LG Duisburg: Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren

Wasserschäden zählen zu den allgemeinen Lebensrisiken

Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht durch ein undichtes Rohr ein Wasserschaden, hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Landgericht Duisburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es in der Wohnung eines Mieters unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Die Wohnung war unbewohnbar, der Mieter musste für die Zeit der Instandsetzung zu Bekannten ziehen. Vom Vermieter verlangte er die Erstattung der zusätzlich angefallenen Fahrtkosten.Die Richter des... Lesen Sie mehr

Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010
- 23 O 786/09 -

LG Coburg zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung

Regenabflussrohr nicht mit Ableitungsrohr für häusliches Abwasser gleichzusetzen

Ein Regenabflussrohr kann nicht mit einem Ableitungsrohr für häusliches Abwasser der Wasserversorgung gleichgesetzt werden. Umfasst der Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb des versicherten Gebäudes, die zur Entsorgung beim versicherten Gebäude dienen, ist die Versicherung nicht schadensersatzpflichtig, wenn es zum Schaden an einem Regenabflussrohr kommt. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am Haus der Kläger im Frühjahr 2008 zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen war.Die Kläger wollten von dem beklagten Versicherer die Kosten für die Rohrinspektion... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2007
- I-22 U 6/07 -

Schäden durch Nachbars Baumwurzeln müssen ersetzt werden

Nachbar hat keinen Schadens­ersatz­anspruch, nur einen Anspruch nach Bereicherungsrecht

Wenn die Wurzeln eines Baumes in das Regenrohr des Nachbarn eindringen, kann er dieses auf Kosten des Baumbesitzers reparieren lassen. Wenn das Rohr allerdings so verstopft, dass der Keller überflutet wird, bleibt der Nachbar auf diesem Schaden sitzen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrundeliegenden Fall stritten sich zwei Grundstücksnachbarn. Im Laufe der Jahre waren die Baumwurzeln in das Regenabflussrohr des Nachbarn (späterer Kläger) eingedrungen und verstopften dies. Es kam zu einem Rückstau des Wassers in folge dessen der Keller des Nachbarn überflutet wurde. Der Nachbar ließ das Rohr reparieren und den Keller sanieren. Dafür verlangte er vom Baumeigentümer... Lesen Sie mehr

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.10.2005
- 21 O 375/05 -

Zur Einstandspflicht eines Wohngebäudeversicherers bei einem Rohrschaden

Ein sich absenkendes Rohr ist kein Rohbruch im Versicherungssinne

Fürwahr ein unappetitliches Erlebnis: Wenn der Inhalt der Kloschüssel statt abzufließen einem entgegenkommt. Und die Beseitigung der Sudelei kann nicht nur ekelerregend, sondern auch teuer werden. Sich in einer solchen Situation auf die Wohngebäudeversicherung zu verlassen, kann riskant sein. Das zeigen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Beide Gerichte wiesen die Klage eines fäkaliengeschädigten Hausbesitzers gegen den Gebäudeversicherer ab. Er hatte von der Assekuranz eine Entschädigung von über 11.000 € für die Instandsetzung der defekt gewesenen Abwasserleitung verlangt. Die Richter verneinten allerdings einen Versicherungsfall.

Nachdem der Kläger die Toilette seines Hauses aufgesucht hatte, staunte er nicht schlecht. Zwar funktionierte die Klospülung einwandfrei, doch floss das Wasser in die falsche Richtung ab. Es schoss ihm samt Topfinhalt regelrecht entgegen. Diesem ersten Schock folgte der nächste.: Der herbeigerufene Klempner präsentierte dem Hausherren nach getaner Arbeit eine Rechnung von rund 11.000... Lesen Sie mehr