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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.04.2021
14 U 135/20 -

Kein Mitverschulden wegen unterlassenen Abdrehens des Hauptwasserhahns bei Rohrbruch aufgrund mangelhafter Werkleistung

Abendliches Abdrehen des Hauptwasserhahns in Zahnarztpraxis grundsätzlich nicht erforderlich

Kommt es in einer Zahnarztpraxis zu einem Rohrbruch, so ist dem Praxisbetreiber grundsätzlich kein Mitverschulden anzulasten, wenn er abends nicht den Hauptwasserhahn abgedreht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn der Rohrbruch auf einer mangelhaften Werkleistung eines Dritten beruht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 kam es in einer Zahnarztpraxis zu einem Bruch des Wasserrohres zu einer Desinfektionsanlage. Durch den Rohrbruch entstand ein erheblicher Wasserschaden, den die Versicherung der Zahnarztpraxis regulierte. Nachfolgend wurde festgestellt, dass Ursache des Rohrbruches die fehlerhafte Montage des Desinfektionsanlage war. Die Versicherung nahm daher die Baufirma auf Schadensersatzzahlung in Anspruch . Die Baufirma stritt eine Verantwortlichkeit ab und hielt ein Mitverschulden für gegeben, da der Hauptwasserhahn nach Verlassen der Praxis nicht abgedreht wurde. Das Landgericht Verden folgte der Ansicht und hielt eine Mitverschuldensquote von 50 % für angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Mitverschulden wegen unterlassenen Abdrehens des Hauptwasserhahns

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Es habe keine Obliegenheit bestanden, abends nach Praxisschluss den Hauptwasserhahn abzusperren, um der Gefahr von Rohrbrüchen vorzubeugen. Eine solche Obliegenheit überspanne die Anforderungen. Etwas andere könne gelten, wenn ein konkretes Risiko eines Rohrbruchs etwa aufgrund es Alters der Sanitäranlagen bestehe. So lag der Fall hier aber nicht. Der Rohrbruch hatte seine Ursache in der mangelhaften Werkleistung. Dagegen müsse ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 22.07.2020
    [Aktenzeichen: 8 O 237/18]
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Dokument-Nr.: 30292 Dokument-Nr. 30292

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Kommentare (1)

 
 
Was ist da los schrieb am 20.05.2021

Das Landgericht folgte der Ansicht? Ich hoffe, diese "Richter" drehen auch jeden Abend den gerichtseigenen Hauptwasserhahn zu.

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