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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Regelungslücke“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2021
- V ZR 299/19 -
Auswirkungen von § 9 a Abs. 2 WEG auf Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor 01.12.2020 anhängige Verfahren
Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer für begonnene Verfahren besteht trotz WEG-Reform fort
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9 b WEG vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Ihr Grundstück grenzt in dem Bereich des Gartens, an welchem dem weiteren Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zusteht, unmittelbar an das Grundstück der Beklagten an. 2011 pflanzten die Beklagten auf ihrem Grundstück entlang dieser Grenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Der Kläger verlangt deren Beseitigung, hilfsweise den Rückschnitt auf eine Höhe von maximal... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 06.05.2015
- 31 C 2752/14 -
Formulierung im Mietvertrag "Betriebskosten iSd" für Vorauszahlungspflicht des Mieters unerheblich
Offensichtliche Lücke wird durch gesetzliche Regelungen der §§ 556 f. BGB ausgefüllt
Beinhaltet der Mietvertrag die Formulierung "Betriebskosten iSd", so ändert das nichts an der Vorauszahlungspflicht des Mieters, wenn die Betriebskosten nach dem Mietvertrag ausdrücklich vom Mieter zu tragen sind. Die offensichtliche Lücke wird durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 556 f. BGB ausgefüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung die Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen. Ihrer Meinung nach sei nicht wirksam vereinbart worden, dass sie als Mieterin die Betriebskosten zu tragen habe. Sie verwies zur Begründung auf folgende Formulierung im Mietvertrag: "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S.d. Auf diese Betriebskosten... Lesen Sie mehr
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