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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Paketzusteller“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.04.2020
- VG 4 L 132/20 u.a. -
Trotz Corona: Keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für private Paketzusteller
Keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig macht
Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Tätigkeiten bzw. Bereiche vor. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine solche Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2011
- 7 Sa 802/10 -
Paketdienst muss bei Paketverlust zunächst bestehende Versicherung in Anspruch nehmen
Rückgriff auf verantwortlichen Paketzusteller nur bei Leistungsfreiheit der Versicherung oder Inanspruchnahme des Paketzustellers durch Versicherung
Ist ein Paketdienst schadensersatzpflichtig, weil es zum Verlust von Paketen kam, muss zunächst eine bestehende Versicherung in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des verantwortlichen Paketzustellers ist nur dann möglich, wenn die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen muss oder sie den Paketzusteller in Regress nehmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2007, November 2007 und Januar 2008 kam es bei einem Paketdienst zu Verlusten von Paketen, was Schadensersatzzahlungen an die Kunden nach sich zog. Der Paketdienst machte dafür im März 2008 den zuständigen Paketzusteller verantwortlich. Der Paketzusteller wies jede Verantwortung von sich und führte mehrere mögliche Gründe für den... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2010
- 10 K 915/10 -
Verlust eines Pakets aufgrund unzulässiger Ablage vor Wohnhaus begründet Schadensersatzpflicht des Paketzustellers
Ablage an unsicheren Ort nur bei schriftlicher Vereinbarung mit Empfänger
Kommt es zu einem Paketverlust, weil der Paketzusteller ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger das Paket vor dem Wohnhaus ablegt, ist der verbeamtete Paketzusteller nach § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) schadensersatzpflichtig. Denn ein solches Verhalten stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2007 legte ein verbeamteter Paketzusteller ein Paket vor dem Wohnhaus der Empfängerin ab, weil er diese dort nicht antraf. Er ging dabei davon aus, dass mit der Empfängerin ein sogenannter Garagenvertrag bestehe, wonach die Zustellung an einer zuvor mit dem Empfänger vereinbarten Ablagestelle vorgenommen werden könne. Tatsächlich... Lesen Sie mehr
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2016
- 2 Sa 47/16 -
Paketzusteller haftet für Paketverlust aufgrund unzulässiger Ablage des Pakets auf Holzstapel
Ablage von Paketen nur bei schriftlichem Ablagevertrag mit Empfänger
Ein Paketzusteller haftet für den Verlust des Pakets, wenn er es trotz Fehlens eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger auf einen Holzstapel ablegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Paketzusteller mit dem Empfänger mündlich die Ablage auf dem Holzstapel vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kam es zum nicht mehr aufklärbaren Verlust zweier Pakete. Die Pakete enthielten jeweils ein Smartphone Galaxy S 4 zum Gesamtwert von 835,05 EUR. Hintergrund des Verlustes war, dass der Paketzusteller die Pakete auf einem auf dem Grundstück des Empfängers befindlichen Holzstapel in einem Holzverschlag ohne Tür ungesichert... Lesen Sie mehr
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