Werbung
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „objektiv unmögliche Leistung“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 05.04.2006
- 212 C 25151/05 -
Hexe hat keinen Anspruch auf Bezahlung von Liebeszauber
Objektiv unmögliche Leistung
Ein Liebeszauber sollte den ausgebüxten Lebensgefährten einer Frau zurückholen. Ein solcher Liebeszauber ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, urteilte das Amtsgericht München. Die dafür geleistete Bezahlung muss zurückerstattet werden. Das Landgericht München I bestätigte diese Entscheidung.
Im Herbst 2003 trennte sich der Lebensgefährte der Klägerin von dieser. Da die Klägerin sich damit nicht abfinden wollte, wandte sie sich an die Beklagte, die sich selbst als Hexe bezeichnete. Sie vereinbarte mit dieser die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte und bezahlte dafür über 1.000,- EUR. Die Beklagte führte über mehrere Monate, jeweils vor Vollmond, das entsprechende Ritual durch, dass allerdings ohne Erfolg blieb. Darauf hin wollte die Klägerin ihr Geld zurück, schließlich sei ihr der Erfolg garantiert worden.Die Beklagte weigerte sich, schließlich... Lesen Sie mehr
Werbung
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 27.07.1999
- 18 C 3560/99 -
Übersinnliche "Beraterin" muss Honorar zurückgeben
Nichtigkeit eines auf eine unmögliche Leistung gerichteten Vertrages
"Magische Hilfe" durch "engelgleiche Geistwesen" aus höheren Dimensionen – wer solchen Humbug verspricht und dafür auch noch Geld kassieren will, hat vor Gericht schlechte Karten. Weil es derartige magische Kräfte nicht gibt, ist ein darauf gerichteter Vertrag völlig sinnlos und von Anfang an nichtig. Mit dieser Begründung gab das Amtsgericht Nürnberg der Klage eines Mannes statt, der seine übersinnliche "Beraterin" auf Rückzahlung von 600 Mark Honorar verklagt hatte.
Die Beklagte konnte derartige "magische Kräfte" von vornherein nicht vermitteln, geschweige denn einsetzen, befand das Gericht. Was die Frau in ihrer Zeitungsanzeige verheiße, sei aus naturwissenschaftlicher Sicht schlicht unmöglich. Daraus folge die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages einschließlich der Honorarvereinbarung (§ 306 BGB). Somit habe der allzu gutgläubige Kunde das Honorar... Lesen Sie mehr