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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 27.07.1999
18 C 3560/99 -

Übersinnliche "Beraterin" muss Honorar zurückgeben

Nichtigkeit eines auf eine unmögliche Leistung gerichteten Vertrages

"Magische Hilfe" durch "engelgleiche Geistwesen" aus höheren Dimensionen – wer solchen Humbug verspricht und dafür auch noch Geld kassieren will, hat vor Gericht schlechte Karten. Weil es derartige magische Kräfte nicht gibt, ist ein darauf gerichteter Vertrag völlig sinnlos und von Anfang an nichtig. Mit dieser Begründung gab das Amtsgericht Nürnberg der Klage eines Mannes statt, der seine übersinnliche "Beraterin" auf Rückzahlung von 600 Mark Honorar verklagt hatte.

Die Beklagte konnte derartige "magische Kräfte" von vornherein nicht vermitteln, geschweige denn einsetzen, befand das Gericht. Was die Frau in ihrer Zeitungsanzeige verheiße, sei aus naturwissenschaftlicher Sicht schlicht unmöglich. Daraus folge die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages einschließlich der Honorarvereinbarung (§ 306 BGB). Somit habe der allzu gutgläubige Kunde das Honorar ohne Rechtsgrund entrichtet und könne es nun zurückverlangen (§§ 812 BGB, 814 BGB).

Anders wäre es freilich dann, wenn der Kunde schon damals gewusst hätte, dass er der Beraterin rechtlich nichts schuldete, und wenn er trotzdem bezahlt hätte. Dann könnte er das aus freien Stücken geleistete Honorar nicht nachträglich zurückverlangen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte nichts vorgetragen, was darauf schließen lasse, dass der Kläger die Sinnlosigkeit und damit die Nichtigkeit des Vertrages schon damals erkannt hatte.

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben Ende 1997 mit erheblichen psychischen Problemen zu kämpfen. In seiner Not wandte er sich an die Beklagte, auf die er durch eine Annonce in einer astrologischen Zeitschrift aufmerksam geworden war. Darin verhieß die Frau "magische Hilfe aus der vierten, fünften und sechsten Dimension" und versicherte: "Engelgleiche Geistwesen helfen auch Ihnen".

Der psychisch angeschlagene Kläger hielt solche übersinnlichen Kräfte damals für durchaus möglich. Er bezahlte deshalb bereitwillig das von der Beklagten verlangte Honorar. Erst geraume Zeit später wurde ihm klar, dass er das Geld zum Fenster hinausgeworfen hatte. Seine schlechte seelische Verfassung habe wohl – wie er es ausdrückte – "zeitweise zum Ausschalten seines rationalen Denkens geführt".

Die Beklagte weigerte sich, das Honorar zurückzuzahlen. Der Kläger sei mit ihren Diensten voll und ganz zufrieden gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass er das vereinbarte Honorar ohne jede Beanstandung bezahlt habe. Mehr als eine bloße Beratung habe sie ihm nicht zugesagt, insbesondere habe sie ihm keinen 100 %-igen Erfolg versprochen. Richtig sei zwar, dass man parapsychologische Leistungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht nachweisen könne; das bedeute aber keineswegs, dass sie unmöglich sind.

Das Amtsgericht Nürnberg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Honorars. In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es:

"Der ... Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ... Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft existieren weder engelgleiche Geistwesen, die bei der Lösung von Problemen helfen, noch ist magische Hilfe aus der 4., 5. und 6. Dimension zu erwarten. Ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte oder Vermittlung magischer Kräfte verpflichtet, ist wegen offenkundiger Unmöglichkeit der Leistung nichtig."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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