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Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.01.1992
- 10 U 4963/91 -
Unfall aufgrund Kassettenwechsel kann wegen Augenblickversagen keine grobe Fahrlässigkeit darstellen
Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung besteht
Kommt ein Autofahrer in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn ab, während er eine Kassette wechselt und dabei kurz den Blick von der Fahrbahn nimmt, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Vielmehr ist darin ein Augenblickversagen zu sehen. Die Kaskoversicherung ist daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer kam im Mai 1990 mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, als er in einer langgezogenen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Kassette wechselte und dabei kurz seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn abwendete. Aufgrund der erlittenen Schäden am Auto beanspruchte der Autofahrer seine Kaskoversicherung. Diese lehnte jedoch mit der Begründung, dass der Autofahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht habe, eine Schadensregulierung ab. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten... Lesen Sie mehr
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