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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Katzenklappe“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 09.07.1999
- 223 C 1095/98 -
Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
Vermieter scheitert mit Räumungs- und Herausgabeklage
Der Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren einer Mietwohnung, stellt eine nur unerhebliche und einmalige Pflichtverletzung dar. Der Vermieter ist daher nicht dazu berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Mieter auf Räumung und Herausgabe zu verklagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bauten die Mieter einer Wohnung in den Zimmertüren Katzenklappen (Größe: 16 x 16 cm) ein. Damit sollte es der Katze ermöglicht werden, von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu gehen, ohne dass dafür die Zimmertüren geöffnet bleiben mussten. Der Vermieter sah darin eine Eigentumsbeschädigung und kündigte den Mietern fristlos. Da sich die Mieter jedoch weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob er Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.Das Amtsgericht Erfurt entschied gegen den Vermieter. Er habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB (neu: §... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008
- 433 C 10580/07 -
Hausratversicherung muss für Wohnungseinbruch nicht zahlen: Katzenklappe kann grob fahrlässig sein
Täter nutzten Katzenklappe für Wohnungseinbruch
Wer an seiner Wohnungseingangstür eine Katzenklappe anbringt, sollte darauf achten, dass die Klappe Einbrechern den Einstieg nicht erleichtert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor, das die Klage eines Versicherungsnehmers abwies.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Katzenliebhaber in seine Eingangstür eine Katzenklappe eingebaut. Diese lag ca. 80 Zentimeter über dem Boden. Durch diese Klappe griffen Einbrecher und entriegelten so ein Fenster, durch das sie später in die Wohnung einstiegen. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen. Sie meinte, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt.... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2004
- 63 S 199/04 -
Einbau unerlaubter Katzenklappe in die Wohnungstür kann ein Kündigungsgrund sein
Mieter entfernte trotz Aufforderung die Katzenklappe nicht
Wer ohne Einwilligung seines Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut und diese nach Aufforderung des Vermieters nicht wieder entfernt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters eine Katzenklappe in seine Wohnungseingangstür eingebaut. Der Vermieter forderte den Mieter unter Fristsetzung auf, die ca. 13 mal 16 cm große Kunststoff-Katzenklappe zu entfernen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach - woraufhin der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigte und eine Räumungsklage erhob.... Lesen Sie mehr
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