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Mittwoch, 22. März 2023

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gewerkschaft der Lokführer (GDL)“ veröffentlicht wurden

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.09.2021
- 30 Ca 5638/21 -

Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

GDL mit Klage gescheitert

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrs­dienst­leister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge abgewiesen.

Die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an.Die Regelung in § 4 a Tarifvertragsgesetz sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge. Das Arbeitsgericht hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber-... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 19.08.2021
- 14 SaGa 955/21 -

GDL scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer Tarifverträge

Gericht verneint Eilbedürftigkeit

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrs­dienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4 a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4 a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie wollte... Lesen Sie mehr

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2021
- 30 Ga 527/21 -

Antrag der GDL zur Anwendung ihrer Tarifverträge im einstweiligen Verfügungsverfahren gescheitert

Voraussetzungen für einstweilige Verfügung nicht gegeben

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrs­dienstleister (AGV MOVE) betreffend Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE auf Anwendung der von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mit der Regelung in § 99 Arbeitsgerichtsgesetz stehe ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher Tarifvertrag im Falle konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung komme. Auch während der Durchführung dieses Verfahrens gelte die von § 4 a Tarifvertragsgesetz vorgesehene Verdrängung des Minderheitstarifvertrages... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014
- 1 AZR 257/13 -

Frage des Arbeitgebers nach Gewerk­schafts­zu­gehörigkeit der Arbeitnehmer schränkt Koalitions­betätigungs­freiheit der Gewerkschaft unzulässig ein

Arbeitgeber ist zumindest in Arbeitskampf-Situation nicht zur Frage nach der Gewerk­schafts­zu­gehörigkeit berechtigt

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitions­betätigungs­freiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls - die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) - ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden "Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern". Nach deren Kündigungen... Lesen Sie mehr




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